ABC

Ablieferungspflicht

Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich an das jeweilige Nachlassgericht herauszugeben, nachdem er erfahren hat, dass der Erblasser verstorben ist. Diese Ablieferungspflicht besteht auch dann, wenn der Besitzer das Testament als widerrufen oder ungültig einordnet. Diese Entscheidung steht allein dem Nachlassgericht zu.

Ärztliche Zwangsmaßnahme

Ärztliche Maßnahmen, die zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sind, aber dem natürlichen Willen des Betroffenen widersprechen, bezeichnet das Gesetz als ärztliche Zwangsmaßnahmen.

Aufenthaltsbestimmung

Die Aufenthaltsbestimmung ist die Wahl und Bestimmung des Wohnsitzes und des Ortes, an dem sich eine Person tatsächlich aufhalten soll.

Ausfertigung

Das Original (die »Urschrift«) der notariell beurkundeten Vollmacht verbleibt bei dem Notar. Die Ausfertigung ist eine »amtliche Kopie« dieser Urschrift. Nur sie kann im Rechtsverkehr wie das Original eingesetzt werden.

Außenverhältnis

Juristen bezeichnen das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Dritten (beispielsweise Geschäftspartnern) als Außenverhältnis. Dessen Gestaltung entscheidet darüber, wann eine Erklärung des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber bindet. Davon zu unterscheiden sind Beschränkungen der Bevollmächtigten im sogenannten Innenverhältnis, die in der Regel keine Wirkung auf das Außenverhältnis haben.

Bankvollmacht

Bankvollmacht ist eine Vollmacht, die nur zu gewöhnlichen Bankgeschäften ermächtigt. Eine gesonderte Bankvollmacht kann neben einer notariellen Generalvollmacht manchmal zweckmäßig sein, rechtlich erforderlich ist sie nicht (und kann deshalb von einer Bank auch nicht gefordert werden) zu tragen.

Beerdigungskosten

Die Beerdigungskosten sind grundsätzlich vom Erben zu tragen.

Behandlungsabbruch

Die Einwilligung in medizinisch notwendige Maßnahmen, um die begründete Gefahr eines schweren gesundheitlichen Schadens oder des Todes des Vollmachtgebers abzuwenden, darf der Bevollmächtigte nur verweigern oder widerrufen, wenn er dazu in einer mindestens schriftlichen Vorsorgevollmacht ausdrücklich ermächtigt wurde.

Behindertentestament

Als Behindertentestament wird ein Testament bezeichnet, bei dem einer oder mehrere der Bedachten aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, selbst ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Ausgestaltung des Testaments dient dann meist dazu, dem Erben trotz der Erbschaft die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass das zugefallene Vermögen hierfür aufgebraucht werden muss. Es handelt sich um eine komplizierte rechtliche Gestaltung, bei der rechtliche Beratung dringend zu empfehlen ist.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Alleinerbeinsetzung der Ehegatten. Erst mit dem zweiten Todesfall soll der gesamte Nachlass einem Dritten zufallen (Schlusserbe). Das Berliner Testament wirft sowohl steuer- als auch pflichtteilsrechtliche Fragen auf, da etwaige Abkömmlinge nach dem ersten Todesfall enterbt sind.

Bestattungsverfügung

Die Bestattungsverfügung ist die Erklärung eines lebenden Menschen, in der er festlegt, was mit seinen sterblichen Überresten geschehen soll. Er kann darüber entscheiden, wie die Bestattung ablaufen soll, welche Bestattungsart in Betracht kommt und auch wer sich um das Grab kümmern soll.

Betreuung

Volljährigen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung ihre Geschäfte nicht mehr selbst besorgen können, wird vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer als Vertreter bestellt. Das ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen aufgrund einer Vollmacht erledigt werden können. Vor Bestellung eines Betreuers prüft das Gericht deshalb, ob der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und fragt beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ab, ob eine Vorsorgevollmacht registriert wurde.

Betreuungsgerichte

Die Betreuungsgerichte sind zuständig für die Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Betreuung (Bestellung eines Betreuers und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts), der Unterbringung von psychisch Kranken und Pflegschaft.

Betreuungsverfügung

Dieses Vorsorgeinstrument dient – anders als die Vorsorgevollmacht – nicht der Betreuungsvermeidung, sondern möchte eine vom Gericht anzuordnende Betreuung näher ausgestalten. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten. Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht bzw. dem Betreuer, sofern die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen.

Bevollmächtigte

Der Bevollmächtigte ist die Person, die aufgrund einer Vorsorgevollmacht für den entscheidungsunfähigen oder -unwilligen Vollmachtgeber handeln soll. Da Bevollmächtigte (anders als vom Gericht bestellte Betreuer) grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle und Aufsicht unterliegen, sollte der Vollmachtgeber zum Bevollmächtigten ein besonderes Vertrauensverhältnis haben.

BGB § 181

Wenn der Bevollmächtigte bei einem Vertrag sowohl auf der einen Seite (im eigenen Namen oder als Vertreter einer weiteren Person) als auch auf der anderen Seite (im Namen des Vollmachtgebers) handelt, liegt ein sogenanntes In-sich-Geschäft vor. Weil der Bevollmächtigte wegen der eigenen (oder mehrfachen) Beteiligung die Interessen des Vollmachtgebers nicht mehr objektiv wahrnehmen kann, sind gemäß § 181 BGB In-sich-Geschäfte nur zulässig, wenn dem Bevollmächtigten dieses In-sich-Geschäft gestattet wurde oder es ausschließlich zur Erfüllung einer ohnehin bestehenden Verbindlichkeit dient. Wer jedoch als Vollmachtgeber davon überzeugt ist, dass sein Vertreter nicht in einen solchen Konflikt gerät, kann in einer Vorsorgevollmacht vom Verbot des In-sich-Geschäfts des § 181 BGB ausdrücklich befreien. Das wird häufig unter Familienangehörigen gewünscht.

BGB § 1904

Besonders gefährliche medizinische Eingriffe muss die Vertrauensperson grundsätzlich vorher gerichtlich genehmigen lassen. Inhaber einer Vorsorgevollmacht können in solche Maßnahmen nur einwilligen, wenn die Vollmacht sie ausdrücklich umfasst und mindestens schriftlich erteilt wurde.

BGB § 1906

Freiheitsentziehende Unterbringungen oder sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen (wie z. B. Fesselung durch Bauchgurt) sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere müssen Vertrauenspersonen solche Maßnahmen gerichtlich genehmigen lassen. Eine Vollmacht berechtigt hierzu nur, wenn sie mindestens schriftlich abgefasst ist und diese Maßnahmen ausdrücklich nennt.

BGB § 1906a

Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Sie bedürfen insbesondere der Genehmigung der Vertrauensperson sowie des Betreuungsgerichts. Ein Bevollmächtigter kann in diese Maßnahmen allerdings nur dann einwilligen, wenn die Vorsorgevollmacht mindestens schriftlich abgefasst ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Ist dies nicht der Fall, muss für die Entscheidung über ärztliche Zwangsmaßnahmen ein Betreuer bestellt werden.

Bundesnotarkammer

Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister – wie das Zentrale Testamentsregister – im gesetzlichen Auftrag unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

DEF

Drei-Zeugen-Testament

Ein Drei-Zeugen-Testament kommt in Betracht, wenn sich der Erblasser an einem Ort befindet, der so abgesperrt ist (Hochwasser, Verschüttung etc.), dass ein Testament vor einem Notar nicht mehr errichtet werden kann. Genauso ist es zu bewerten, wenn sich der Erblasser so in Todesgefahr befindet, dass auch ein Bürgermeistertestament ausscheidet. In diesen Fällen kann das Testament vor drei Zeugen errichtet werden, die darüber eine Niederschrift zu verfassen haben. Als außerordentliches Testament verliert das Drei-Zeugen-Testament allerdings – wie auch das Bürgermeistertestament – drei Monate nach seiner Errichtung bzw. dem Wegfall des Hindernisses seine Wirksamkeit.

Eheähnliche Gemeinschaft

Die eheähnliche Gemeinschaft (oder auch nichteheliche Gemeinschaft genannt), ist das auf Dauer angelegte Zusammenleben zweier Personen verschiedenen Geschlechts ohne förmliche Eheschließung. Für den überlebenden Partner ist kein gesetzliches Erbrecht oder ein sonstiger Anspruch vorgesehen. Hier empfiehlt sich eine Regelung durch Testament oder Erbvertrag.

Ehegattentestament

Ein Testament von Ehegatten, bei dem nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen bindend werden, d.h. sie können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden, wenn der Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten wurde (siehe auch gemeinschaftliches Testament).

Eigenhändiges Testament

Eigenhändige Testamente müssen handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Ohne notarielle Beratung sind dabei weder unklare und streitanfällige Formulierungen ausgeschlossen noch die Nichtigkeit der Urkunde durch Formfehler oder mangels Testierfähigkeit. Im Testamentsregister können eigenhändige Testamente nur registriert werden, wenn sie amtlich verwahrt werden.

Einzelvertretungsbefugnis

Werden mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt, kann derjenige, dem Einzelvertretungsbefugnis erteilt ist, allein für den Vollmachtgeber handeln.

Enterbung

Enterben kann der Erblasser jeden gesetzlichen Erben; ebenso steht es ihm frei, die jeweilige Erbquote zu senken. Die nächsten Angehörigen sind im Falle ihrer Enterbung pflichtteilsberechtigt. 

Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaften entstehen kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind. Alle Miterben sind gemeinschaftlich nur am gesamten Nachlass berechtigt und aus ihm verpflichtet, nicht jedoch hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände. Deshalb ist jede Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet.

Erbenhaftung

Da der Erbe vollständig in die rechtliche Position des Erblassers eintritt, wird er aus dem Nachlass berechtigt, aber auch verpflichtet: Er haftet mit seinem eigenen Vermögen für alle Schulden aus dem Nachlass. Diese Haftung kann durch verschiedene Maßnahmen auf den Nachlass beschränkt werden.

Erblasser

Der Erblasser ist die Person, deren Vermögen nach dem Tod auf die Erben übergeht.

Erbschaftsbesitzer

Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Voraussetzung ist, dass der gut- oder bösgläubige Erbschaftsbesitzer ein Erbrecht auch beansprucht. Damit ist jemand, der gar kein Besitzrecht oder sich aus anderen Rechtsgründen (z.B. Vermächtnis) auf den Besitz beruft, auch kein Erbschaftsbesitzer. Der Erbschaftsbesitzer ist den wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände zur Auskunft verpflichtet.

Erbschein

Er ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und die Größe des Erbteils. Er dient als Nachweis der Erbenstellung, wenn diese nicht durch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen belegt werden kann. Ein Erbschein kann beim Notar oder Amtsgericht beantragt werden.

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Freiheitsentziehende Maßnahmen liegen vor, wenn der Betroffene auf einem beschränkten Raum festgehalten oder sein Aufenthalt ständig überwacht wird. Auch stark beruhigende Medikamente können diese Wirkung haben.

GHI

Geistige Behinderungen

Hierunter fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.

Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die grundsätzlich zur Vornahme von allen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen berechtigt, bei denen eine Vertretung zulässig ist.

Gesamtvertretungsbefugnis

Werden mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt und ist Gesamtvertretungsbefugnis angeordnet, können die Bevollmächtigten nur gemeinsam für den Vollmachtgeber handeln. Denkbar ist auch, einer Vertrauensperson Einzelvertretungs- und anderen Vertrauenspersonen nur Gesamtvertretungsbefugnis zu erteilen.

Geschäftsunfähig

Geschäftsunfähig ist, wer dauerhaft keinen freien Willen mehr bilden kann, weil er an einer Störung der Geistestätigkeit erkrankt ist. Geschäftsunfähig sind auch alle Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge greift nur ein, wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, also keine eigene Verfügung von Todes wegen vorliegt. Als gesetzliche Erben kommen Verwandte und Ehegatten des Erblassers in Betracht.

Gesetzlicher Vertreter

Die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen sind im praktischen Regelfall beide Elternteile. Volljährige entscheiden grundsätzlich für sich selbst, es sei denn, sie sind dazu nicht in der Lage (etwa aufgrund Alters, Krankheit oder infolge eines Unfalls). Dann muss gerichtlich ein Betreuer bestellt werden, wenn nicht ein

Gesundheitsfürsorge

Die Gesundheitsfürsorge umfasst die Befugnis zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte und zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die erforderlich sind, um für die Gesundheit der oder des Betroffenen sorgen zu können (wie z. B. Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme).

Grundstücksgeschäfte

Grundstücksgeschäfte bedürfen der notariellen Beurkundung. Der Bevollmächtigte kann solche Geschäfte nur vornehmen, wenn eine notariell beurkundete oder öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht vorliegt. Privatschriftliche Vorsorgevollmachten werden vom Grundbuchamt nicht akzeptiert.

Höchstpersönliche Angelegenheiten

Höchstpersönliche Angelegenheiten kann der Vorsorgebevollmächtigte nicht erledigen. Dazu zählt z.  B. die Testamentserrichtung.

In-Sich-Geschäft

Wenn der Bevollmächtigte bei einem Vertrag sowohl auf der einen Seite (im eigenen Namen) als auch auf der anderen Seite (im Namen des Vollmachtgebers) handelt, liegt ein sogenanntes In-sich-Geschäft vor. Weil der Bevollmächtigte wegen der eigenen Beteiligung die Interessen des Vollmachtgebers nicht mehr objektiv wahrnehmen kann, sind gemäß § 181 BGB In-Sich-Geschäfte nur zulässig, wenn der oder dem Bevollmächtigten dieses In-sich-Geschäft gestattet wurde oder es ausschließlich zur Erfüllung einer ohnehin bestehenden Verbindlichkeit dient. Wer jedoch als Vollmachtgeber davon überzeugt ist, dass sein Vertreter nicht in einen solchen Konflikt gerät, kann in einer Vorsorgevollmacht vom Verbot des In-sich-Geschäfts des § 181 BGB ausdrücklich befreien. Das wird häufig unter Familienangehörigen gewünscht.

Innenverhältnis

Innenverhältnis nennt der Jurist das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Dabei handelt es sich meist um einen Auftrag. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten durch interne Weisungen dahingehend beschränken, dass dieser seine Vertretungsmacht nicht ganz ausschöpft, beispielsweise die Vorsorgevollmacht nur gebraucht, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, für sich zu sorgen. Die präzise Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis entscheidet häufig über die Praxistauglichkeit der Vorsorgevollmacht. Eine rechtliche Beratung ist zu empfehlen.

JKL

Kontrollbetreuer

Falls Anzeichen für den Missbrauch einer Vorsorgevollmacht bestehen, kann im Ausnahmefall gerichtlich ein Kontrollbetreuer bestellt werden.

MNO

Medizinische Eingriffe

Besonders gefährliche Eingriffe muss die Vertrauensperson gerichtlich genehmigen lassen. Inhaber einer Vorsorgevollmacht können in solche Maßnahmen nur einwilligen, wenn die Vollmacht sie ausdrücklich umfasst und mindestens schriftlich erteilt wurde (§ 1904 BGB).

Nacherbe

Ein Nacherbe kommt meist erst dann zum Zug, wenn der Vorerbe ebenfalls verstorben ist. Es ist aber auch möglich, einen anderen Zeitpunkt oder ein anderes Ereignis für den Eintritt der Nacherbfolge festzulegen. In Betracht kommt beispielsweise die Volljährigkeit des Nacherben.

Nachlass

Unter Nachlass versteht man das gesamte Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes, also die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Erblassers.

Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind die vom Erblasser herrührenden Schulden, für die der Erbe zu haften hat.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Lebensgefährten sind gegenseitig keine gesetzlichen Erben. Ohne Eheschließung sind deshalb testamentarische oder erbvertragliche Regelungen erforderlich.

Nießbrauch

Unter Nießbrauch versteht man das umfassende Recht, die Nutzungen einer fremden Sache oder eines fremden Rechts zu ziehen.

Notarielle Urkunden

Notarielle Urkunden haben verschiedene Vorteile gegenüber privatschriftlich verfassten Vorsorgevollmachten. Der Notar sorgt für rechtssichere Formulierungen und berät über die Tragweite und den Vertrauenscharakter der Vorsorgevollmacht. Er schützt vor inhaltlich fehlerhaften bzw. ungenau abgefassten Vollmachten. Die notarielle Urkunde verschafft Gewissheit über die Identität des Erklärenden. Das ist in Vorsorgefällen besonders wichtig, weil sich der Betroffene im Fall der Fälle nicht mehr selbst äußern kann. Der Notar trifft in der Urkunde ferner Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit und verweigert die Mitwirkung, wenn der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig sein sollte. Dies bietet besondere Gewähr für die wirksame Errichtung der Vollmachtsurkunde. Die Urschrift der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht verwahrt der Notar. Er kann auch nach Jahrzehnten Ausfertigungen erteilen, falls dies erforderlich sein sollte. Deshalb sind über 90 % der zum Zentralen Vorsorgeregister gemeldeten Vorsorgeurkunden in notarieller Form errichtet worden.

Notarielle Vollmachten

Notarielle Vollmachten haben verschiedene Vorteile gegenüber privatschriftlich verfassten Vorsorgevollmachten. Der Notar sorgt für rechtssichere Formulierungen und berät über die Tragweite und den Vertrauenscharakter der Vorsorgevollmacht. Er schützt vor inhaltlich fehlerhaften bzw. ungenau abgefassten Vollmachten. Die notarielle Urkunde verschafft Gewissheit über die Identität des Erklärenden. Das ist in Vorsorgefällen besonders wichtig, weil sich der Betroffene im Fall der Fälle nicht mehr selbst äußern kann. Der Notar trifft in der Urkunde ferner Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit und verweigert die Mitwirkung, wenn der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig sein sollte. Dies bietet besondere Gewähr für die wirksame Errichtung der Vollmachtsurkunde. Die Urschrift der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht verwahrt der Notar. Er kann auch nach Jahrzehnten Ausfertigungen erteilen, falls dies erforderlich sein sollte. Deshalb sind über 90% der zum Zentralen Vorsorgeregister gemeldeten Vorsorgeurkunden in notarieller Form errichtet worden.

Nottestament

Wenn ein Notar nicht rechtzeitig erreicht werden kann, kann der Erblasser ein Nottestament errichten. Das Nottestament oder außerordentliche Testament genannt wird vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen errichtet. Ein Nottestament wird mit Ablauf der Notsituation innerhalb von drei Monaten unwirksam, wenn der Erbfall ausgeblieben ist.

Organspende

Organe dürfen Verstorbenen in Deutschland zur Transplantation nur entnommen werden, wenn der Hirntod nachgewiesen ist und eine Zustimmung zur Organspende vorliegt. Wurde diese weder zu Lebzeiten erklärt noch ausdrücklich verweigert, zum Beispiel in einer Vorsorgevollmacht, entscheiden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Organspende Bereitschaft und Patientenverfügung sollten aufeinander abgestimmt werden, weil der Kreislauf des verstorbenen Spenders kurzfristig aufrechterhalten werden muss, um die Organe zu schützen.

PQR

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung enthält Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Da es Aufgabe der oder des Vorsorgebevollmächtigten ist, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen, sollte eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen. Zu einigen Maßnahmen muss er dabei mindestens schriftlich und ausdrücklich ermächtigt werden. Wenn keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde, muss zur Umsetzung der Patientenverfügung vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden.

Persönliche Angelegenheiten

Persönliche Angelegenheiten sind insbesondere die Personensorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer geschlossenen Anstalt.

Pflichtteil

Der Pflichtteil steht den Abkömmlingen und Ehegatten zu, die zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären, aber vom Erblasser enterbt worden sind. Der Pflichtteilsanspruch ist ein unentziehbarer Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben. In der Regel beträgt er die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsansprüche

Pflichtteilsansprüche sind Geldansprüche gegen den oder die Erben, in der Regel in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie können insbesondere enterbten Abkömmlingen und Ehegatten zustehen.

Pflichtteilsentziehung

Pflichtteilsentziehung gegen den Willen des Berechtigten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, bspw. wenn dieser dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird und dessen Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch betrifft Fälle, in denen der Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten geschmälert wurde. Der Wert solcher Schenkungen wird dem realen Nachlass zugerechnet. Dieser fiktive Nachlass bildet dann die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils.

Pflichtteilsverzicht

Mit einem notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag können der Erblasser und der Berechtigte einen Pflichtteilsanspruch ausschließen oder modifizieren.

Psychische Krankheiten

Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen, ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten (z. B. einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien)

STU

Schonvermögen 

Das Schonvermögen ist ein im deutschen Sozialrecht und im deutschen Unterhaltsrecht gebräuchlicher Begriff und bezeichnet die Einschränkung der Verpflichtung zum Einsatz eigenen Vermögens.

Schenkungen

Schenkungen sind dem rechtlichen Betreuer – mit engen Ausnahmen – grundsätzlich verboten. Ein Vorsorgebevollmächtigter kann hingegen in der Vollmacht auch ermächtigt werden, unentgeltlich über Vermögensgegenstände (z. B. Sparguthaben und – mit notarieller Vollmacht – Grundbesitz) des Vollmachtgebers zu verfügen.

Seelische Behinderungen

Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus werden hierzu gerechnet.

Testament

Das Gesetz sieht „ordentliche“ Testamente vor, die notariell beraten, entworfen und beurkundet oder eigenhändig verfasst werden können. Außerdem sind verschiedene Nottestamente zulässig, nämlich Bürgermeister-, Drei-Zeugen- und Seetestamente.

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung kann zur Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses angeordnet werden.

Transmortale Vollmachten

Transmortale Vollmachten gelten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Sie können die Nachlassverwaltung bis zur Eröffnung eines notariellen Testaments oder Erteilung eines Erbscheins erleichtern. Die Geltungsdauer sollte in der Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem sollte die Vollmacht, auf die im notariellen Erbvertrag oder Testament festgelegte Erbfolge abgestimmt werden.

Untervollmacht

Eine Untervollmacht ist eine Vollmacht, die ein Bevollmächtigter (Hauptbevollmächtigter) einer weiteren Person (Unterbevollmächtigter) zur Vertretung des Vollmachtgebers erteilt. Ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf, hängt vom Inhalt der Hauptvollmacht ab. Dort ist die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten meistens ausdrücklich geregelt. Häufig wird zur Vertretung in persönlichen Angelegenheiten die Erteilung einer Untervollmacht ausgeschlossen.

VWX

Vermögensangelegenheiten

Vermögensangelegenheiten sind insbesondere die Verwaltung und die Verfügung über das Vermögen, das Eingehen von Verbindlichkeiten, der Abschluss von Verträgen sowie die Vor- und Entgegennahme von Kündigungen, die Beantragung und Entgegennahme von Sozialleistungen, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gegenüber Personen, Behörden und Gerichten, einschließlich Banken und Kreditinstituten, und die Vertretung in erbrechtlichen Angelegenheiten.

Vormundschaftsgerichte

Vormundschaftsgerichte gibt es nicht mehr: Ihre Aufgaben wurden auf Familien- und Betreuungsgerichte übertragen.

Vor- und Nacherbe

Vor- und Nacherben werden nacheinander Erben, wobei für den Vorerben Verfügungsbeschränkungen zum Schutz des Nacherben gelten. Was Vor- und Nacherbschaft bedeutet, wird oft missverstanden. Die Regelungen dazu sind kompliziert und bedürfen rechtlicher Beratung.

Vorsorgebevollmächtigter

Ein Vorsorgebevollmächtigter nimmt die Angelegenheiten der volljährigen Personen wahr. Nahe Angehörige wie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Geschwister, aber auch Lebensgefährten sind keine gesetzlichen Vertreter.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen, für ihn in allen persönlichen und/oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu handeln. Die Vorsorgevollmacht ist oft als Generalvollmacht ausgestaltet und enthält regelmäßig die Weisung des Vollmachtgebers an den bzw. die Bevollmächtigten, von der Vorsorgevollmacht nur Gebrauch zu machen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist. Ziel der Vorsorgevollmacht ist es, dass der Vollmachtgeber eine Vertrauensperson zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Vorsorgefall benennt und verhindert, dass für ihn eine gesetzliche Betreuung angeordnet wird.

Widerruf

Durch einen Widerruf erlischt die Vollmacht. Der Widerruf ist jederzeit möglich, solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Er ist nicht formgebunden. Wenn die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen ist, sollte auch der Widerruf gemeldet werden. Dies kann unter Angabe der Register- und Buchungsnummer schriftlich oder per Telefax erfolgen. Wird eine notarielle Vorsorgevollmacht widerrufen, sollte der Notar, der die Vollmacht seinerzeit beurkundet hat, in Kenntnis gesetzt werden.

YZ

Zentrales Testamentsregister

Es dient dem Auffinden amtlich verwahrter, erbfolgerelevanter Urkunden im Sterbefall, damit das Nachlassgericht schnell und richtig entscheiden kann. Dafür übermitteln die Standesämter sämtliche Sterbefälle von Amts wegen an die Bundesnotarkammer. 

Zentrales Vorsorgeregister

Im Zentralen Vorsorgeregister (kurz ZVR) sollte jede Vorsorgevollmacht registriert werden, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden wird. Auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten können registriert werden. Bei gleichzeitiger Errichtung einer Patientenverfügung kann auch diese eingetragen werden. Inzwischen sind mehr als 4 Mio. Vorsorgeverfügungen im ZVR registriert. Die Registrierungen können von Betreuungsgerichten elektronisch jederzeit eingesehen werden. Das geschieht bis zu 1.000 Mal täglich. Dadurch werden viele unnötige Betreuungsverfahren vermieden. Bei einer Beantragung der Bestellung eines Betreuers durch einen Arzt kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson im ZVR registriert ist.

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand von Ehegatten. Zwar bleibt deren Vermögen während der Ehe getrennt, bei Beendigung findet jedoch ein Ausgleich statt, falls unterschiedliche Zugewinne erzielt worden sind. Im Erbrecht kann dieser Zugewinnausgleich pauschal durch Erhöhung des Erbteils um ein zusätzliches Viertel erfolgen.

ZVR-Card

Nach Abschluss der Registrierung einer Vorsorgeurkunde erhält der Vollmachtgeber auf Verlangen kostenfrei seine  ZVR-Card zur Dokumentation der Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister. Dabei handelt es sich um eine Plastikkarte im Scheckkartenformat.