Ablieferungspflicht
Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich an das jeweilige Nachlassgericht herauszugeben, nachdem er erfahren hat, dass der Erblasser verstorben ist. Diese Ablieferungspflicht besteht auch dann, wenn der Besitzer das Testament als widerrufen oder ungültig einordnet. Diese Entscheidung steht allein dem Nachlassgericht zu.
Ärztliche Zwangsmaßnahme
Ärztliche Maßnahmen, die zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sind, aber dem natürlichen Willen des Betroffenen widersprechen, bezeichnet das Gesetz als ärztliche Zwangsmaßnahmen.
Aufenthaltsbestimmung
Die Aufenthaltsbestimmung ist die Wahl und Bestimmung des Wohnsitzes und des Ortes, an dem sich eine Person tatsächlich aufhalten soll.
Ausfertigung
Das Original (die »Urschrift«) der notariell beurkundeten Vollmacht verbleibt bei dem Notar. Die Ausfertigung ist eine »amtliche Kopie« dieser Urschrift. Nur sie kann im Rechtsverkehr wie das Original eingesetzt werden.
Außenverhältnis
Juristen bezeichnen das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Dritten (beispielsweise Geschäftspartnern) als Außenverhältnis. Dessen Gestaltung entscheidet darüber, wann eine Erklärung des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber bindet. Davon zu unterscheiden sind Beschränkungen der Bevollmächtigten im sogenannten Innenverhältnis, die in der Regel keine Wirkung auf das Außenverhältnis haben.
Bankvollmacht
Bankvollmacht ist eine Vollmacht, die nur zu gewöhnlichen Bankgeschäften ermächtigt. Eine gesonderte Bankvollmacht kann neben einer notariellen Generalvollmacht manchmal zweckmäßig sein, rechtlich erforderlich ist sie nicht (und kann deshalb von einer Bank auch nicht gefordert werden) zu tragen.
Beerdigungskosten
Die Beerdigungskosten sind grundsätzlich vom Erben zu tragen.
Behandlungsabbruch
Die Einwilligung in medizinisch notwendige Maßnahmen, um die begründete Gefahr eines schweren gesundheitlichen Schadens oder des Todes des Vollmachtgebers abzuwenden, darf der Bevollmächtigte nur verweigern oder widerrufen, wenn er dazu in einer mindestens schriftlichen Vorsorgevollmacht ausdrücklich ermächtigt wurde.
Behindertentestament
Als Behindertentestament wird ein Testament bezeichnet, bei dem einer oder mehrere der Bedachten aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, selbst ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Ausgestaltung des Testaments dient dann meist dazu, dem Erben trotz der Erbschaft die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass das zugefallene Vermögen hierfür aufgebraucht werden muss. Es handelt sich um eine komplizierte rechtliche Gestaltung, bei der rechtliche Beratung dringend zu empfehlen ist.
Berliner Testament
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Alleinerbeinsetzung der Ehegatten. Erst mit dem zweiten Todesfall soll der gesamte Nachlass einem Dritten zufallen (Schlusserbe). Das Berliner Testament wirft sowohl steuer- als auch pflichtteilsrechtliche Fragen auf, da etwaige Abkömmlinge nach dem ersten Todesfall enterbt sind.
Bestattungsverfügung
Die Bestattungsverfügung ist die Erklärung eines lebenden Menschen, in der er festlegt, was mit seinen sterblichen Überresten geschehen soll. Er kann darüber entscheiden, wie die Bestattung ablaufen soll, welche Bestattungsart in Betracht kommt und auch wer sich um das Grab kümmern soll.
Betreuung
Volljährigen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung ihre Geschäfte nicht mehr selbst besorgen können, wird vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer als Vertreter bestellt. Das ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen aufgrund einer Vollmacht erledigt werden können. Vor Bestellung eines Betreuers prüft das Gericht deshalb, ob der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und fragt beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ab, ob eine Vorsorgevollmacht registriert wurde.
Betreuungsgerichte
Die Betreuungsgerichte sind zuständig für die Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Betreuung (Bestellung eines Betreuers und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts), der Unterbringung von psychisch Kranken und Pflegschaft.
Betreuungsverfügung
Dieses Vorsorgeinstrument dient – anders als die Vorsorgevollmacht – nicht der Betreuungsvermeidung, sondern möchte eine vom Gericht anzuordnende Betreuung näher ausgestalten. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten. Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht bzw. dem Betreuer, sofern die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen.
Bevollmächtigte
Der Bevollmächtigte ist die Person, die aufgrund einer Vorsorgevollmacht für den entscheidungsunfähigen oder -unwilligen Vollmachtgeber handeln soll. Da Bevollmächtigte (anders als vom Gericht bestellte Betreuer) grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle und Aufsicht unterliegen, sollte der Vollmachtgeber zum Bevollmächtigten ein besonderes Vertrauensverhältnis haben.
BGB § 181
Wenn der Bevollmächtigte bei einem Vertrag sowohl auf der einen Seite (im eigenen Namen oder als Vertreter einer weiteren Person) als auch auf der anderen Seite (im Namen des Vollmachtgebers) handelt, liegt ein sogenanntes In-sich-Geschäft vor. Weil der Bevollmächtigte wegen der eigenen (oder mehrfachen) Beteiligung die Interessen des Vollmachtgebers nicht mehr objektiv wahrnehmen kann, sind gemäß § 181 BGB In-sich-Geschäfte nur zulässig, wenn dem Bevollmächtigten dieses In-sich-Geschäft gestattet wurde oder es ausschließlich zur Erfüllung einer ohnehin bestehenden Verbindlichkeit dient. Wer jedoch als Vollmachtgeber davon überzeugt ist, dass sein Vertreter nicht in einen solchen Konflikt gerät, kann in einer Vorsorgevollmacht vom Verbot des In-sich-Geschäfts des § 181 BGB ausdrücklich befreien. Das wird häufig unter Familienangehörigen gewünscht.
BGB § 1904
Besonders gefährliche medizinische Eingriffe muss die Vertrauensperson grundsätzlich vorher gerichtlich genehmigen lassen. Inhaber einer Vorsorgevollmacht können in solche Maßnahmen nur einwilligen, wenn die Vollmacht sie ausdrücklich umfasst und mindestens schriftlich erteilt wurde.
BGB § 1906
Freiheitsentziehende Unterbringungen oder sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen (wie z. B. Fesselung durch Bauchgurt) sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere müssen Vertrauenspersonen solche Maßnahmen gerichtlich genehmigen lassen. Eine Vollmacht berechtigt hierzu nur, wenn sie mindestens schriftlich abgefasst ist und diese Maßnahmen ausdrücklich nennt.
BGB § 1906a
Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Sie bedürfen insbesondere der Genehmigung der Vertrauensperson sowie des Betreuungsgerichts. Ein Bevollmächtigter kann in diese Maßnahmen allerdings nur dann einwilligen, wenn die Vorsorgevollmacht mindestens schriftlich abgefasst ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Ist dies nicht der Fall, muss für die Entscheidung über ärztliche Zwangsmaßnahmen ein Betreuer bestellt werden.
Bundesnotarkammer
Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister – wie das Zentrale Testamentsregister – im gesetzlichen Auftrag unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.