Mit der Betreuungsverfügung legen Sie für das Betreuungsgericht verbindlich fest, wer für Sie als Betreuer bestellt wird, wenn sie geschäftsunfähig werden sollten. Von dieser Anweisung darf das Gericht nur abweichen, wenn es dafür tatsächliche Gründe gibt, zum z.B.  weil die vorgeschlagene Person selbst erkrankt ist. Mit einer Betreuungsverfügung ist es praktisch ausgeschlossen, dass eine fremde, Ihnen nicht genehme Person, Ihr Betreuer wird.

Sie müssen auch nicht befürchten, durch die Bestellung eines Betreuers Ihre Rechte zu verlieren, denn durch die Bestellung eines Betreuers wird der Betreute nicht „entmündigt“!

Der Betreute behält seine Rechte
Die rechtliche Betreuung ermöglicht den Betreuer Rechtshandlungen im Namen des Betreuten, wenn sie diese selbst nicht mehr vornehmen kann. Der Betreute selbst behält wie bei einer Vorsorgevollmacht alle seine Rechte. Die Geschäfts-, Ehe- und Testierfähigkeit des Betroffenen ist davon nicht beeinträchtigt. Zum Schutz der Betroffenen kann das Gericht allerdings in bestimmten fällen einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, sodass bestimmte Erklärungen des Betreuten im Rechtsverkehr der Zustimmung des Betreuten bedürfen.

Vorteile der Betreuungsverfügung

  • Kann auch noch erstellt oder geändert werden, wenn man schon nicht mehr geschäftsfähig ist
  • Kein Missbrauch zur Unzeit möglich, da ein Betreuer erst bestellt wird, wenn es erforderlich ist und die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ärztlich festgestellt wurde
  • Betreuer wird nur bestellt, wenn der Betreute tatsächlich einen Vertreter braucht
  • Betreuer wird vom Gericht kontrolliert
  • Betreuer wird vom Gericht eingewiesen und unterstützt
  • Betreuer hat geringeres Haftungsrisiko gegenüber den Erben
  • Der ehrenamtliche Betreuer ist staatlich Haftpflicht und Unfall versichert
  • Besserer Schutz des betreuten vor Vermögen Schäden und Verlusten
  • Betreuung ist gegenüber Dritten einfach nachweisbar durch Betreuungsausweis
  • Betreuer kann vom Gericht abberufen werden, wenn der Betreute dies aus wichtigem Grund wünscht (auch wenn er selbst nicht mehr geschäftsfähig ist)

Gegenüberstehenden Nachteile einer Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht kann nur erteilt werden, so lange man geschäftsfähig ist. Hier ist kein Widerruf möglich wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden ist. Gegenüber einer Betreuungsverfügung gibt es bei einer Vorsorgevollmacht keine gerichtliche Kontrolle über die Tätigkeit eines Bevollmächtigten. Im Vergleich zu einer Betreuungsverfügung, besteht bei einer Vorsorgevollmacht ein hohes Haftungsrisiko des Bevollmächtigten gegenüber den Erben.

Der „befreite“ Betreuer
Nur der Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Kindeskinder oder Eltern sind als sogenannte „befreite Betreuer“ von einer Reihe von Vorschriften und Genehmigungspflichten bei der Vermögensverwaltung und Geldanlagen befreit. Andere Personen, als die eingangs Genannten, könnten nicht als „befreite Betreuer“ bestellt werden; er durch eine Regelung in eine Betreuungsverfügung noch durch eine Entscheidung des Gerichts. Dazu zählen alle Verwandten in der „Seitenlinie“, also z.B.  Die Geschwister, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten, Stiefkinder und Stiefeltern, Verschwägerte, alle andern nicht der Familie angehörigen Personen als ehrenamtliche Betreuer und auch alle selbstständigen Berufsbetreuer.

Empfehlung
Nach Möglichkeit eine Person aus dem engeren Familienkreis als Betreuer benennen.

Sonderregeln für befreite Betreuer

  • Es besteht keine Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung (§ 1854 BGB)
  • Über Geldanlagen kann ohne Genehmigung (& 1810, § 1812 BGB) und ohne Beachtung der sonst geltenden Grenzen (§ 1813 BGB, 3000 €) verfügt werden
  • Der Aufwendungsersatz oder die Aufwendungspauschale können auch aus anderen konnten als Girokontenentnommen werden sofern der Betreute nicht mittellos ist
  • Mündelsichere Geldanlagen (nach 1807 BGB) können ohne Genehmigung des Betreuungsgericht erfolgen (§1852 BGB)

Weiterführende umfangreiche Erläuterungen zu Sonderregeln für befreite Betreuer finden Sie im MeinVorsorgeheft im Kapitel Ratgeber und Formulare – Ratgeber zu Betreuungsverfügung auf Seite 18.

Haftung des Betreuers
Die Haftung für Schäden nach § 1833 BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Hier kann das Gericht den Betreuer verpflichten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für ehrenamtliche Betreuer haben allerdings alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Hier sind alle Betreuer, die nicht beruflich als Betreuer tätig sind, versichert. Je nach Bundesland variiert der Versicherungsschutz für Vermögensschäden. Die Personen- und Sachschäden sind bis zu 1 Mio. Euro versichert.

Empfehlung
Überprüfen, ob eine ergänzende Versicherung, insbesondere für Vermögensschäden sinnvoll ist. Diese Versicherungsbeiträge können sich ehrenamtliche Betreuer als Aufwendungsersatz erstatten lassen (§ 1835 Abs. 2 BGB)

Im MeinVorsorgeheft erfahren Sie die Gestaltungsmöglichkeiten der Betreuungsverfügung. Hier bieten wir Ihnen zwei Möglichkeiten an. Dies hängt von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen ab.

Sie erhalten ebenfalls Empfehlungen darüber

  • welche Aufgabenkreise Sie für Ihre Betreuer bestimmen
  • wie Sie die Aufgabenkreise bestimmen
  • Empfehlung über Ersatzbetreuer
  • Aufschluss von Personen
  • Absicherung des Betreuers

Für wen ist eine Betreuungsverfügung anzuraten?

  • Paare, Verheiratet oder Lebensgemeinschaft
  • Paare, verheiratet oder Lebensgemeinschaft
  • Alleinstehende mit Vertrauensperson
  • Alleinstehende ohne Vertrauensperson – dringend anzuraten
  • Alleinerziehende ohne Vertrauensperson – dringend anzuraten

Mit MeinVorsorgeheft erhalten Sie zur Betreuungsverfügung Ratgeber und Formulare zur Erstellung Ihrer persönlichen Betreuungsverfügung.

Und so funktioniert es

  • 1. Sichern Sie sich im Vorsorgeshop Ihr Produkt

    Ihr Vorsorgeprodukt erhalten Sie per eMail

  • 2. Sie erhalten Ihr Vorsorgeprodukt per Mail

    In Ihrer eMail werden Sie aufgefordert, Ihr Produkt herunter zu laden.

  • 3. Die gewählten Vorsorgeprodukte werden Ihnen per Mail zugestellt

    Sie erhalten Ihre Vorsorgeprodukte, die Sie direkt am PC ausfüllen können.
    Die Vorsorgehefte sind auf Ihren Namen Lizenziert.

  • 4. Füllen Sie Ihre Vorsorgedokumente direkt am PC aus

    Speichern Sie sicherheitshalber zwischendurch Ihre Eintragungen ab.

  • 5. Lassen Sie Ihre Vollmachten und Verfügungen registrieren

    Eine Vollmacht oder Verfügung macht nur Sinn, wenn sie auch gefunden werden kann. Daher, lassen Sie Ihre Vorsorgedokumente über die Deutsche Generationenberatung bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Die Registrierung im Kaufpreis des MeinVorsorgeHeft inklusive!

In wenigen Schritten rechtlich sicher vorgesorgt

Mit der Betreuungsverfügung legen Sie für das Betreuungsgericht verbindlich fest, wer für Sie als Betreuer bestellt wird, wenn sie geschäftsunfähig werden sollten. Von dieser Anweisung darf das Gericht nur abweichen, wenn es dafür tatsächliche Gründe gibt, zum z.B.  weil die vorgeschlagene Person selbst erkrankt ist. Mit einer Betreuungsverfügung ist es praktisch ausgeschlossen, dass eine fremde, Ihnen nicht genehme Person, Ihr Betreuer wird.

Sie müssen auch nicht befürchten, durch die Bestellung eines Betreuers Ihre Rechte zu verlieren, denn durch die Bestellung eines Betreuers wird der Betreute nicht „entmündigt“!

Der Betreute behält seine Rechte
Die rechtliche Betreuung ermöglicht den Betreuer Rechtshandlungen im Namen des Betreuten, wenn sie diese selbst nicht mehr vornehmen kann. Der Betreute selbst behält wie bei einer Vorsorgevollmacht alle seine Rechte. Die Geschäfts-, Ehe- und Testierfähigkeit des Betroffenen ist davon nicht beeinträchtigt. Zum Schutz der Betroffenen kann das Gericht allerdings in bestimmten fällen einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, sodass bestimmte Erklärungen des Betreuten im Rechtsverkehr der Zustimmung des Betreuten bedürfen.

Vorteile der Betreuungsverfügung

  • Kann auch noch erstellt oder geändert werden, wenn man schon nicht mehr geschäftsfähig ist
  • Kein Missbrauch zur Unzeit möglich, da ein Betreuer erst bestellt wird, wenn es erforderlich ist und die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ärztlich festgestellt wurde
  • Betreuer wird nur bestellt, wenn der Betreute tatsächlich einen Vertreter braucht
  • Betreuer wird vom Gericht kontrolliert
  • Betreuer wird vom Gericht eingewiesen und unterstützt
  • Betreuer hat geringeres Haftungsrisiko gegenüber den Erben
  • Der ehrenamtliche Betreuer ist staatlich Haftpflicht und Unfall versichert
  • Besserer Schutz des betreuten vor Vermögen Schäden und Verlusten
  • Betreuung ist gegenüber Dritten einfach nachweisbar durch Betreuungsausweis
  • Betreuer kann vom Gericht abberufen werden, wenn der Betreute dies aus wichtigem Grund wünscht (auch wenn er selbst nicht mehr geschäftsfähig ist)

Gegenüberstehenden Nachteile einer Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht kann nur erteilt werden, so lange man geschäftsfähig ist. Hier ist kein Widerruf möglich wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden ist. Gegenüber einer Betreuungsverfügung gibt es bei einer Vorsorgevollmacht keine gerichtliche Kontrolle über die Tätigkeit eines Bevollmächtigten. Im Vergleich zu einer Betreuungsverfügung, besteht bei einer Vorsorgevollmacht ein hohes Haftungsrisiko des Bevollmächtigten gegenüber den Erben.

Der „befreite“ Betreuer
Nur der Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Kindeskinder oder Eltern sind als sogenannte „befreite Betreuer“ von einer Reihe von Vorschriften und Genehmigungspflichten bei der Vermögensverwaltung und Geldanlagen befreit. Andere Personen, als die eingangs Genannten, könnten nicht als „befreite Betreuer“ bestellt werden; er durch eine Regelung in eine Betreuungsverfügung noch durch eine Entscheidung des Gerichts. Dazu zählen alle Verwandten in der „Seitenlinie“, also z.B.  Die Geschwister, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten, Stiefkinder und Stiefeltern, Verschwägerte, alle andern nicht der Familie angehörigen Personen als ehrenamtliche Betreuer und auch alle selbstständigen Berufsbetreuer.

Empfehlung
Nach Möglichkeit eine Person aus dem engeren Familienkreis als Betreuer benennen.

Sonderregeln für befreite Betreuer

  • Es besteht keine Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung (§ 1854 BGB)
  • Über Geldanlagen kann ohne Genehmigung (& 1810, § 1812 BGB) und ohne Beachtung der sonst geltenden Grenzen (§ 1813 BGB, 3000 €) verfügt werden
  • Der Aufwendungsersatz oder die Aufwendungspauschale können auch aus anderen konnten als Girokontenentnommen werden sofern der Betreute nicht mittellos ist
  • Mündelsichere Geldanlagen (nach 1807 BGB) können ohne Genehmigung des Betreuungsgericht erfolgen (§1852 BGB)

Weiterführende umfangreiche Erläuterungen zu Sonderregeln für befreite Betreuer finden Sie im MeinVorsorgeheft im Kapitel Ratgeber und Formulare – Ratgeber zu Betreuungsverfügung auf Seite 18.

Haftung des Betreuers
Die Haftung für Schäden nach § 1833 BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Hier kann das Gericht den Betreuer verpflichten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für ehrenamtliche Betreuer haben allerdings alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Hier sind alle Betreuer, die nicht beruflich als Betreuer tätig sind, versichert. Je nach Bundesland variiert der Versicherungsschutz für Vermögensschäden. Die Personen- und Sachschäden sind bis zu 1 Mio. Euro versichert.

Empfehlung
Überprüfen, ob eine ergänzende Versicherung, insbesondere für Vermögensschäden sinnvoll ist. Diese Versicherungsbeiträge können sich ehrenamtliche Betreuer als Aufwendungsersatz erstatten lassen (§ 1835 Abs. 2 BGB)

Im MeinVorsorgeheft erfahren Sie die Gestaltungsmöglichkeiten der Betreuungsverfügung. Hier bieten wir Ihnen zwei Möglichkeiten an. Dies hängt von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen ab.

Sie erhalten ebenfalls Empfehlungen darüber

  • welche Aufgabenkreise Sie für Ihre Betreuer bestimmen
  • wie Sie die Aufgabenkreise bestimmen
  • Empfehlung über Ersatzbetreuer
  • Aufschluss von Personen
  • Absicherung des Betreuers

Für wen ist eine Betreuungsverfügung anzuraten?

  • Paare, Verheiratet oder Lebensgemeinschaft
  • Paare, verheiratet oder Lebensgemeinschaft
  • Alleinstehende mit Vertrauensperson
  • Alleinstehende ohne Vertrauensperson – dringend anzuraten
  • Alleinerziehende ohne Vertrauensperson – dringend anzuraten

Mit MeinVorsorgeheft erhalten Sie zur Betreuungsverfügung Ratgeber und Formulare zur Erstellung Ihrer persönlichen Betreuungsverfügung.

  • 1. Sichern Sie sich im Vorsorgeshop Ihr Produkt

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  • 2. Sie erhalten Ihr Vorsorgeprodukt per Mail

    In Ihrer eMail werden Sie aufgefordert, Ihr Produkt herunter zu laden.

  • 3. Die gewählten Vorsorgeprodukte werden Ihnen per Mail zugestellt

    Sie erhalten Ihre Vorsorgeprodukte, die Sie direkt am PC ausfüllen können.
    Die Vorsorgehefte sind auf Ihren Namen Lizenziert.

  • 4. Füllen Sie Ihre Vorsorgedokumente direkt am PC aus

    Speichern Sie sicherheitshalber zwischendurch Ihre Eintragungen ab.

  • 5. Lassen Sie Ihre Vollmachten und Verfügungen registrieren

    Eine Vollmacht oder Verfügung macht nur Sinn, wenn sie auch gefunden werden kann. Daher, lassen Sie Ihre Vorsorgedokumente über die Deutsche Generationenberatung bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Die Registrierung im Kaufpreis des MeinVorsorgeHeft inklusive!